Geschäftsordnung des Schützenbundes Oberbarnim
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung des Vereins Schützenbundes „Oberbarnim“…………….. 2
- 1 Geschäftsführung durch den Vorstand…………………………………….. 2
- 3 Geschäftsverteilung. ……………………………………………………………….2
- 4 Wahl des Vorstandes ………………………………………………………………3
- 5 Mitgliederversammlungen…………………………………………………….. 3
- 7 Beschlussfassung. …………………………………………………………………..4
- 8 Niederschrift ………………………………………………………………………….5
- 9 Ausschüsse……………………………………………………………………………. 5
- 10 Sportsektionen…………………………………………………………………….. 5
- 11 Aufnahme – Beiträge – Aufnahmegebühr………………………………… 5
- 12 Aufbaustunden. …………………………………………………………………….6
- 13 Grundausstattung………………………………………………………………… 6
- 14 Sportlich – Kulturelle Vereinstätigkeit …………………………………….7
- 15 Vermögen des Vereines ………………………………………………………….7
- 16 Kassenordnung. ……………………………………………………………………8
- 17 Bindung, Inkrafttreten, Geltungsdauer …………………………………..8
Geschäftsordnung des Vereins Schützenbundes „Oberbarnim“
Der Verein gibt sich nachstehende Geschäftsordnung:
§ 1 Geschäftsführung durch den Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
- Die Vertretung kann rechtwirksam nur durch zwei Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzender,
Vorsitzender oder Schatzmeister) erfolgen. - Der Vorsitzende ist der Vertreter des Vereines und darf diesen nur im Rahmen der durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand gefassten Beschlüsse gegenüber Dritten vertreten.
- Der erste Vertreter des Vorsitzenden ist bei Verhinderung des Vorsitzenden oder im Rahmen übertragener Aufgaben zu dessen Vertretung berechtigt.
- Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und des ersten Vertreters des Vorsitzenden vertritt der Schatzmeister den Vorsitzenden.
- Maßnahmen, die Außenwirkung entfalten, sind nach Beschluss nur durch den Vorstand oder eine durch den Vorstand beauftragte Person statthaft.
§ 3 Geschäftsverteilung
Die Funktionsverteilung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist in der laufenden Wahlperiode wie folgt:
- Vorsitzender
- Stellvertreter des Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Verantwortlicher Schießbetrieb
- Bauverantwortlicher
§ 4 Wahl des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung.
- Für die Durchführung der Wahl wird durch die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission, bestehend aus drei Personen, gewählt.
- Die Wahlkommission stellt den Wahlleiter und führt die Wahl in eigener Verantwortung durch.
- Die Mitgliederversammlung schlägt die Kandidaten für den Vorstand vor und der Wahlleiter erfasst den jeweiligen Vorschlag in der Kandidatenliste, nachdem das vorgeschlagene Mitglied seine Zustimmung erteilt hat.
- Die Schließung der Kandidatenliste erfolgt auf Antrag. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Nach Durchführung der geheimen Wahl zählt die Wahlkommission die abgegebenen Stimmen aus.
- Entsprechend der festgelegten Stärke des Vorstandes werden die Kandidaten gemäß der erhaltenen Stimmenanzahl in Reihenfolge auf die Wahlliste gesetzt.
- Das Ergebnis der Wahl wird durch den Wahlleiter verkündet. Er fragt die in den Vorstand gewählten Mitglieder einzeln, ob sie die Wahl annehmen.
- Der gewählte Vorstand kommt im Anschluss der Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen und bestimmt die Einzelfunktionen der gewählten Mitglieder im Vorstand.
- Bei Ausscheiden eines im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedes innerhalb der laufenden Wahlperiode entscheidet die Mitgliederversammlung über Neuwahlen.
- Alle Wahlunterlagen sind vier Wochen nach der Wahlveranstaltung aufzubewahren. Mit dem Ende der Aufbewahrungsfrist endet auch die Widerspruchsfrist gegen die Wahl.
§ 5 Mitgliederversammlungen
- Zeitpunkt der Sitzungen
Die Mitgliederversammlungen werden mindestens zweimonatlich, auf Antrag eines Mitgliedes auch öfter, maximal monatlich durchgeführt. Die Hauptversammlung wird jährlich, bis spätestens 30.04. des betreffenden Jahres, und die Wahlversammlung alle zwei Jahre durchgeführt. - Einberufung
Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Er kann mit Billigung des Vorstandes einen Jahresplan für die Durchführung der regelmäßigen Mitgliederversammlungen erstellen. Eine Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt nur auf begründeten Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag. - Teilnahme von anderen Personen an den Sitzungen
Auf Beschluss des Vorstandes können Sachverständige, Auskunftspersonen oder Gäste an Mitgliederversammlungen teilnehmen. - Tagesordnung
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Auf Antrag können nach Abstimmung der Mitgliederversammlung Zusatzpunkte aufgenommen werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. - Leitung der Sitzungen
Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann die Leitung der Versammlung delegieren. - Worterteilung
Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in Reihenfolge der Wortmeldungen. Eine Worterteilung außerhalb der Reihenfolge ist nur statthaft, wenn es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung oder um einen Antrag auf Einhaltung der Tagesordnung handelt. Antragstellern ist das Wort für die Begründung ihres Antrages zu erteilen. Einzelne Redebeiträge sollen die Länge von 5 Minuten nicht überschreiten. - Wortentziehung
Der Versammlungsleiter hat das Recht, einem Mitglied das Wort zu entziehen, wenn es trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Sache spricht oder seinen Vortrag unangemessen lang ausdehnt.
Ein Antrag auf Schluss der Debatte ist ein zu begründender Geschäftsordnungsantrag. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung kann je ein Redner für, bzw. gegen den Antrag das Wort erhalten. Danach ist ohne Diskussion über den Antrag abzustimmen.
§ 7 Beschlussfassung
- Vor Beschlussfassung trägt der Vorsitzende oder der beauftragte Versammlungsleiter den Antrag, über den abgestimmt werden soll, vor.
- Liegen mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt vor, wird in Reihenfolge der zeitlichen Antragstellung abgestimmt.
- Die Abstimmung erfolgt in der Regel mittels Handzeichen. Auf Antrag kann nach Beschluss eine geheime (schriftliche) Abstimmung erfolgen.
- Stimmenthaltungen gelten bei der Auszählung als nicht vorhanden. Die Entscheidung wird nach Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen gefällt.
- Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8 Niederschrift
- Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollant zu unterzeichnen.
- Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der jeweiligen Sitzung auf der Homepage des Vereines zu veröffentlichen.
- Beschlüsse sind mit der jeweiligen Stimmenzahl zu protokollieren.
§ 9 Ausschüsse
- Zur Vorbereitung von Höhenpunkten im Vereinsleben können auf Beschluss des Vorstandes Ausschüsse gebildet werden.
- Der Ausschuss wählt einen Sprecher, der auch gleichzeitig die Leitung des Ausschusses ausübt
- Der Ausschuss ist dem Vorstand berichtsverpflichtet.
- Die Ergebnisse der Ausschusstätigkeit haben Empfehlungscharakter.
§ 10 Sportsektionen
- Für das Betreiben von spezifischen Sportarten können unter dem Dach des Vereines Sportsektionen gebildet werden.
- Eine Sportsektion ist jeweils eine Teilmenge des Vereins. Alle übergreifenden Festlegungen gelten für den gesamten Verein.
- Für jede Sportsektion werden durch die Mitgliederversammlung ein Leiter und ein Stellvertreter berufen.
§ 11 Aufnahme – Beiträge – Aufnahmegebühr
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag in Verbindung mit einem einfachen polizeilichen Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate ist.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Aufnahmeantrag als abgelehnt.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird für jedes Mitglied des Vereines und für Mitglieder der Sportsektionen ein Monatsbeitrag erhoben. Alle Festlegungen zu den Beiträgen und Zahlungsformen regelt die Kassenordnung.
- Für die Aufnahme in den Verein muss ein Vereinsmitglied als Bürge zur Verfügung stehen. Der Bürge muss zum Zeitpunkt der Bürgschaft mindestens 12 Monate Voll- oder Ehrenmitglied im Verein sein und, wenn das Neumitglied ein Pulverschütze ist, die Sachkundeprüfung für Sportschützen bestanden haben.
- Der Bürge übernimmt für 6 Monate nach dem Eintritt des Neumitgliedes die Verantwortung für das Neumitglied. Er steht als Ansprechpartner für Ausbildung, Waffenrecht, und alle organisatorischen Fragen zur Verfügung.
- Die Teilnahme von Mitgliedern einer Sportsektion an den schießsportlichen Aktivitäten des Vereines mit Vorderlader-, Groß- und Kleinkaliberwaffen ist erst nach Entrichtung der für den Verein festgelegten Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages statthaft.
§ 12 Aufbaustunden
- Pro Jahr und Mitglied sind mindestens 25 Aufbaustunden im Verein zu leisten. Die Möglichkeit für die Ableistung der Aufbaustunden ist durch den Vorstand zu organisieren.
- Für jede nicht geleistete Aufbaustunde ist innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres ein Fixbetrag nach Kassenordnung pro Stunde als Ausgleichszahlung an den Verein zu entrichten.
- Nichterfüllung der Aufbaustunden oder Nichtentrichtung der Ausgleichszahlung für nicht geleistete Aufbaustunden innerhalb von drei Monaten nach Jahreswechsel können auf Antrag und mit Beschluss der Mitgliederversammlung zum Vereinsausschluss führen.
- Jugendliche bis 18 Jahren und Rentner ab 67 Jahren sind von den Pflichtstunden befreit. Freiwillige Leistungen sind jederzeit willkommen.
- Mitglieder mit gesundheitlichen Einschränkungen können auf Antrag und/oder Beschluss des Vorstandes von den Pflichtstunden befreit werden. Im Falle von Zweifeln kann der Vorstand ein ärztliches Attest als Grundlage für die Befreiung einfordern.
Engagement im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten ist immer willkommen. - Bei Austritt aus dem Verein innerhalb des laufenden Geschäftsjahres werden die Aufbaustunden anteilig für den Zeitraum der Mitgliedschaft berechnet.
§ 13 Grundausstattung
- Ausstattung der Pulverschützen
- Die Grundausstattung der Mitglieder des Vereins besteht aus der Vereinsuniform oder der alternativen Vereinskleidung und einer Vorderladerwaffe.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in den Verein mit einer Vorderladerwaffe und Vereinskleidung auszustatten.
- Maximal zwei Pulverschützen können sich eine Vorderladerwaffe „teilen“.
- Der Verein unterstützt die neu aufgenommenen Mitglieder bei der Beschaffung der Grundausstattung.
- Die genauen Ausstattungsmerkmale sind der Anlage 1 zur Geschäftsordnung zu entnehmen.
- Ausstattung der Sektionsmitglieder
2.1 Jedes Sektionsmitglied kauft sich innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in den Verein ein für die sektionsspezifischen Sportarten geeignetes Sportgerät (z.B. Sportbogen).
2.2 Jedes Sektionsmitglied beschafft sich innerhalb von 12 Monaten standardisierte Vereinskleieidung, die mindestens das Vereinslogo in der Standardgröße zeigt.
Form und Farbe kann in den Sektionen geregelt werden.
§ 14 Sportlich – Kulturelle Vereinstätigkeit
- Der Verein führt als Vereinshöhepunkte jährlich ein Vogel-, ein Vereinsmeister- und ein Vereinspokalschießen sowie einmal im Jahr das Ausschießen des Schützenkönigs durch.
- Die Organisation dieser Vereinswettkämpfe, sowie die Durchführung von regionalen Wettkämpfen liegen in der Verantwortung des Vorstandes.
- Für die Wettbewerbe sind im Regelfall im Vorfeld der Veranstaltung genormte Ausschreibungen zu verfassen Die Ausschreibungen sind durch den Vorstand zu verfassen..
- Der Vorstand ist auch für die Festlegung der Wettbewerbsregeln und der Ausschreibungen von Wettkämpfen, sowie für die Beschaffung und Bereitstellung von geeigneten Ehrungsmaterialien verantwortlich.
§ 15 Vermögen des Vereines
- Das vorhandene Vermögen wird durch den Vorstand verwaltet.
- Über das vorhandene, bewegliche Vermögen und dessen Verwendung legt der Vorstand jährlich vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand nach Rechenschaftslegung entlasten.
- Werden im Schießbetrieb Schäden an den Anlagen des Vereins verursacht, die auf Zuwiderhandlungen von Vorschriften zurückzuführen sind, ist der Verursacher grundsätzlich für den Schaden in Haftung zu nehmen. Einzelheiten zu den Beträgen werden in der Kassenordnung geregelt.
Verantwortlich für die Feststellung von Schäden und deren Verursachern ist die jeweilige verantwortliche Aufsichtsperson.
§ 16 Kassenordnung
Zur Regelung der finanziellen Belange des Vereins wurde eine Kassenordnung erlassen. Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung und für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
§ 17 Bindung, Inkrafttreten, Geltungsdauer
- Die Geschäftsordnung ist auf Grundlage der beschlossenen Satzung mit Inkrafttreten für alle Vereinsmitglieder bindend.
- Die Geschäftsordnung kann auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder modifiziert werden.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Mitglieder die bei Beschlussfassung nicht anwesend waren können diesen Beschluss später nicht durch Widerspruch anfechten.
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.02.2020 tritt die vorliegende Geschäftsordnung zum 21.02.2020 in Kraft.
Eberswalde, den 21.02.2020