Präambel

Schützenbund Oberbarnim
Finow/Heegermühle Anno 1872 e.V.

 

Schützenkameradschaft

 

Wer vorn mit freundlichem Gesicht,
doch hinterm Rücken Schlechtes spricht,
wer nur den eignen Nutzen kennt
und Dir nicht Deinen Posten gönnt,
nach oben krummen Buckel macht,
nach unten tritt und höhnisch lacht,
das ist ein schlechtes Luder,
bestimmt kein Schützenbruder.

 

Wer handelt aber wie ein Freund,
der mit Dir lacht und mit Dir weint,
der gradheraus die Meinung sagt,
weil ihm Dein Fehler nicht behagt,
der trotzdem für Dich gradesteht,
der niemals Treuebruch begeht,
der, nicht allein beim Schützenfest,
auch sonst als Mensch Dich gelten lässt,
wer hilfreich ist mit Rat und Tat,
der ist ein Schützenkamerad.

Der Schützenkamerad,aus dem Buch „Kaleidoskop zum Schützenwesen“von Rudolf Schneider

 

Satzung

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen
    Schützenbund „Oberbarnim“ Finow / Heegermühle Anno 1872 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eberswalde.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt / Oder eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Personen, die deutsche Staatsbürger sind, mit dem Ziel der schießsportlichen Betätigung in vereinsinternen und überregionalen Wettkämpfen, der Wahrung, Pflege und Erforschung historischer Traditionen des deutschen Volkes auf dem Gebiet des Militärwesens und des kulturellen Erbes.
  2. Der Verein orientiert sich rechtlich, fachlich und technisch am „Bund deutscher Militär- und Polizeischützen e.V.“ (BDMP).
  3. Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Schießsport insbesondere den Nachwuchs für den Leistungssport und bietet Senioren und Behinderten die Möglichkeit sportlicher und gemeinschaftlicher Tätigkeit.
  4. Der Verein gewinnt und fördert Mitglieder bei der Ausbildung als verantwortliche Aufsichtspersonen im Sinne des Waffengesetzes sowie als Kampfrichter, Übungsleiter und Schießsportleiter.
  5. Der Verein fördert die Zusammenarbeit und sportlichen Kontakte zu allen Freunden des Schießsports und Vereinen im Umland, die gleiche Ziele verfolgen.
  6. Der Satzungszweck wird durch die sach- und fachgerechte Ausbildung von Sportschützen für die Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettkämpfen verwirklicht.
  7. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Freiheit sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig und erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Interessen.
  9. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  10. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gemeinschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.
  11. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

Vereinsmitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaften

  1. Jede volljährige Staatsbürgerin und jeder volljährige Staatsbürger, der die Satzung des Vereines anerkennt und an ihrer Verwirklichung mitwirken will, kann Mitglied werden. Im Rahmen der Jugendförderung wird über die Mitgliedschaft von Jugendlichen unter 18 Jahren im Einzelfall entschieden.
  2. Der Verein besteht aus:a) ordentlichen Mitgliedernb) fördernden Mitgliedernc) Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
  4. Fördernde Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Bundesbürger sowie juristische Personen mit Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden, die eine in der Kassenordnung festgelegte Mindestförderung gegenüber dem Verein erbringen. Sie sind weder stimm- noch wahlberechtigt. Fördermitglieder können als Gast an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen. Fördermitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Schießsport durch hervorragende Verdienste bewährt haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und der Pflicht zur Ableistung der festgelegten Arbeitsstunden befreit und haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht. Bei Verhaltensweisen, die dem Ansehen des Vereines schaden, oder anderer Unwürdigkeit kann die Ehrenmitgliedschaft auf Antrag eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmen.
  6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolge bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitgliedes ausgesetzt
  7. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Mitglied und dem Verein beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder des betroffenen Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über das Ruhen einer Mitgliedschaft. In der Zeit des Ruhens der Mitgliedschaft besteht keine Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und zur Leistung von Arbeitsstunden. Die Teilnahme des betroffenen Mitglieds an Veranstaltungen des Vereins ist in dieser Zeit ausgeschlossen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Antrag unter Beibringung eines gültigen und einwandfreien, einfachen amtlichen Führungszeugnisses an den Vorstand zu richten. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist dem Antrag die schriftliche Zustimmung (der Erziehungsberechtigten) des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden durch Beschluss. Bei Annahme des Aufnahmeantrages durch die Mitgliederversammlung ist durch das Neumitglied innerhalb von 14 Kalendertagen der in der Geschäfts- und Kassenordnung festgelegte Aufnahmebeitrag zu entrichten. Teilzahlungsregelungen können auf Antrag durch den Vorstand getroffen werden. Der Mitgliedsbeitrag ist ab dem Ersten des Monats nach dem Eintrittsdatum zu entrichten.
  3. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn der Aufnahmebetrag und mindestens ein Monatsbeitrag sowie ein Jahresversicherungsbeitrag auf dem Vereinskonto eingegangen sind. Gehen die Zahlungen nicht bis spätestens 4 Wochen nach dem Eintrittsdatum ein, gilt der Aufnahmeantrag als durch den Antragsteller zurückgezogen.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durcha) Austritt aus dem Verein (Kündigung)b) Streichung von der Mitgliederlistec) Ausschluss aus dem Verein oder

    d) Tod des Mitgliedes

  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  3. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Monatsende.
  4. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug befindet. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  5. Bereits im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge werden für alle Perioden zurückbezahlt, die nach dem satzungs- und kündigungskonformen Ende der Mitgliedschaft bereits bezahlt wurden.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge, Versicherungsprämien und Ausgleichszahlungen für Aufbaustunden.
  7. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragszahlungen, sind ansonsten innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden auszugleichen.

§6 Ausschluss aus dem Verein

 

  1. Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere dann, wenn das Mitglieda) eine erhebliche Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen begangen hatb) bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereines oder grob unsportlichen Verhaltensc) unehrenhafte Handlung begangen hat

    d) sich rechtswidrig in Bezug auf die waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Waffengesetz, auch außerhalb des Vereinslebens verhalten hat.

  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen über den Ausschluss.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich mit der Benennung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
  7. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Sie sind verpflichtet, einen kameradschaftlichen, friedvollen und dem Gemeinwohl verpflichteten Umgang miteinander zu pflegen. Verunglimpfungen von politischen Einstellungen, Rassen, Glaubensrichtungen, Geschlechtern und geschlechtlichen Orientierungen werden durch den Verein nicht toleriert.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, regelmäßig an Veranstaltungen und sektionsbezogenen Wettkämpfen des Vereines teilzunehmen, die Anlagen, die Vereinswaffen, Schussgeräte und sonstigen Materialien mit Zustimmung des Vorstandes zweckentsprechend zu nutzen und sie pfleglich zu behandeln.
  4. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:a) zur aktiven Teilnahme am Training, an den Wettkämpfen, an kulturellen Veranstaltungen und an den Mitgliederversammlungenb) die Teilnahme an sechs Mitgliederversammlungen in Jahr zu gewährleisten,c) grundsätzlich an den Schießveranstaltungen – mindestens an der Hälfte – des Vereins teilzunehmen

    d) im Jahr eine in der Geschäftsordnung festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden zu erbringen, bzw. für nicht erbrachte Arbeitsstunden eine Ausgleichszahlung zu leisten

    e) Beiträge und andere Pflichtzahlungen der Kassenordnung unaufgefordert und pünktlich zu erbringen

  5. Beitragsleistungen und –pflichtena) Der Verein erhebt gegenüber allen ordentlichen Mitgliedern jährlich Mitgliedsbeiträge.b) Bei Aufnahme in den Verein ist einmalig eine Aufnahmegebühr zu entrichten.c) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmebeträge bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Kassenordnung.

    d) Der Mitgliedbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der jeweils im Januar zu zahlen ist. In Absprache mit dem Vorstand können Vereinbarungen getroffen werden, wonach der Beitrag quartalsweise oder halbjährlich zu zahlen ist.

    e) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

    f) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für sie und die Fördermitglieder können in der Kassenordnung gesonderte Regelungen getroffen werden.

    g) Änderungen von Beitragsarten und –höhen können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in der Kassenordnung verankert werden.

    e) Jedes aktive Mitglied hat sich innerhalb von 12 Monaten nach dem Eintritt in den Verein die in der Geschäftsordnung beschriebene Grundausstattung, je nach Sektionszugehörigkeit zu beschaffen.

§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Verstöße gegen die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Kassenordnung werden vom Vorstand bewertet und je nach Schweregrad der Mitgliederversammlung mitgeteilt oder zur Sanktionierung empfohlen.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich dazu, sich einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dazu satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen.
  3. Gleiches gilt für das Verfahren nach §6 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  6. Im Falle folgender Sachverhalte wird der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes eine Sanktionierung vorgenommen:a) mehrfaches unentschuldigtes Fehlen bei Mitgliederversammlungen, Wettkämpfen des Vereinesb) Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften und insbesondere die Vorschriften des Waffenrechtsc) Verstoß gegen die Interessen des Vereines im Innen- und Außenverhältnis

    d) Wertmindernder, atypischer Umgang mit dem Eigentum des Vereins

    e) Diebstahl von Vereinseigentum

    f) Beleidigungen, Verleumdungen von Vereinskameraden

  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins verstoßen, sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, eines unsportlichen Verhaltens oder einen der oben genannten Sachverhalte schuldig machen, nach vorheriger Anhörung folgende Sanktionen aussprechen:a) Abmahnungb) Geldbuße zur Zahlung an die Vereinskasse in Höhe von bis zu maximal 100,00€c) Ausschluss aus dem Verein
  8. Die Entscheidung über die Sanktionierung ist dem Mitglied schriftlich zu übersenden.

 

 

Die Vereinsorgane

 § 9 Die Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereines sind:a) Die Mitgliederversammlungb) Der Vorstand
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 § 10 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im laufenden Geschäftsjahr, spätestens bis zum 30. April, statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung schriftlich durch Aushang auf dem Vereinsgelände, durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und durch Versand einer Email, sofern das Mitglied dem Verein eine Emailadresse mitgeteilt hat. Nicht per Email erreichbare Vereinsmitglieder werden postalisch informiert. Zwischen dem Tag der Einladung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Einberufung zur ordentlichen Versammlung erfolgt gem. §58 Nr. 4 BGB in Textform auch durch Übergabe oder postalische Zustellung des Jahresterminplans.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich fordert und im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Anträge auf Satzungsänderung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 2/3 der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen zur Tagesordnung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
    Anträge auf Satzungsänderung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  9. Für alle Fristen gilt das Datum des Poststempels.
  10. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgemäß eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen und Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  11. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben besitzen ein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, üben deren gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  12. Mitglieder können sich bei begründeter Verhinderung durch Vollmacht vertreten lassen.
    Eine Vollmacht kann immer nur für eine konkrete Versammlung oder Sachfrage erteilt werden. Generalvollmachten sind nicht zulässig. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Die Vollmacht ist vor der jeweiligen Versammlung im Original der Versammlungsleitung zu übergeben. Eine Vollmachtgabe per Mail von einem dem Vorstand bekannten Mailkonto des Vollmachtgebers ist ebenfalls zulässig.
  13. Vor Beginn eines neuen Kalenderjahres wird auf einer Mitgliederversammlung ein Terminplan für die regulären Mitgliederversammlungen und die ordentliche Versammlung herausgegeben.
  14. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und auf der Homepage des Vereins in einem nichtöffentlichen Bereich für Vereinsmitglieder zugänglich ist.
  15. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
  16. Jedes Mitglied hat das Recht, sich auf der Mitgliederversammlung zu Themen zu äußern, die das Vereinsleben betreffen und Vorschläge für die Vereinsarbeit einzubringen..

 

 

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  6. Wahl der von zwei Kassenprüfern
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
  9. Beschlussfassung über Vereinsordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Kassenordnung), soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
  10. Ausspruch von Sanktionen,
  11. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr,
  12. Festsetzung der Anzahl der Arbeitsstunden und Höhe der Ausgleichszahlungen,

§ 12 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereines besteht aus:
  2. dem Vorsitzenden,
  3. dem Stellvertreter des Vorsitzenden und
  4. dem Schatzmeister.
  5. und weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Aufgabenbereiche in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt werden sowie jeweils mindestens einem gewählten Interessenvertreter jeder Sektion des Vereins ( erweiterter Vorstand ).
  6. Die Gesamtstärke des Vorstandes muss 5 Personen betragen und soll immer ungerade sein.
  7. Eine Personalunion ist nur für den erweiterten Vorstand zulässig.
  8. Die vollständige Stärke des Vorstandes für die jeweilige Wahlperiode wird in der Wahlversammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder bestimmt.
  9. Der Vorstand wird auf Vorschlag jeweils eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  10. Die Einzelfunktionen werden in einer konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstandes festgelegt.
  11. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  12. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
  13. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er führt die Geschäfte im Sinne          der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit        einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in           dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
    4. Verwaltung des Vermögens des Vereins.

§ 14 Der Vorstand gem. § 26 BGB

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.
  2. Es besteht keine Einzelvertretungsbefugnis.

 § 15 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

Sonstige Bestimmungen

§ 16 Schießwettbewerbe

  1. Der Verein führt interne und öffentliche Schießwettbewerbe für Vorderladerwaffen, Groß- und Kleinkaliberwaffen, Luftdruckwaffen und Sportbogen durch.
  2. Als Vereinshöhepunkte werden jährlich ein Vogel- und ein Vereinspokalschießwettbewerb, sowie das Ausschießen des Schützenkönigs und des Vereinsmeisters durchgeführt. Darüber hinaus wird der Vereinsmeister Bogensport in verschiedenen Altersklassen ermittelt.
  3. Weiterhin werden regionale Schießwettbewerbe organisiert und durchgeführt. Für die Organisation und Festlegung der Wettbewerbsregeln ist der Vorstand verantwortlich. Einzelschützen des Vereins nehmen an ausgeschriebenen Schießwettbewerben anderer Vereine und Dachverbände teil.

§ 17 Sportsektionen

  1. Um eine fachliche und thematische Trennung zu gewährleisten, können innerhalb des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung Sektionen gebildet werden. Für diese Sportsektionen kann es gesonderte Beitrags-, Versicherungs- und Gebührenregelungen geben. Detaillierte Festlegungen zur Ausgestaltung der Sektionen werden in der Geschäfts- und Kassenordnung geregelt.
  2. Fällt der Bedarf am Bestand einer Sportsektion weg, kann diese durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 18 Vereinskleidung, Vereinsfahne

  1. Der Verein besitzt eine Vereinsfahne. Die Fahne ist bei allen öffentlichen Auftritten des Vereins und zur Jahreshauptversammlung zu präsentieren.
  2. Der Verein hat ein Vereinslogo, welches einheitlich auf Schriftstücken, Urkunden, Stempeln und allen anderen internen und öffentlichen Darstellungen zu verwenden ist.
  3. Der Verein hat eine selbst entworfene einheitliche Vereinsuniform.
  4. Der Verein verfügt darüber hinaus über Alltags- und Trainingskleidung in genormter Form und Farbe, die mit dem Logo des Vereins bedruckt ist.
  5. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins ist gehalten, sich innerhalb eines Jahres nach Eintritt in den Verein eine den Vereinsvorgaben entsprechende eigene Uniform oder Bekleidung nach Ziffer 4. zu beschaffen.
  6. Die Details und Vorgaben zur Bekleidung sind in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
  7. Zur Jahreshauptversammlung und zu externen Veranstaltungen ist entweder die Vereinsuniform oder die unter Ziffer 4. genannte Vereinskleidung zu tragen.

§ 19 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Satzungsänderung darf nur beschlossen werden, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Satzungsänderungen, die auf Veranlassung des Registergerichts oder einer anderen Behörde vorzunehmen sind, können vom Vorstand allein beschlossen werden.

§ 20 Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand ist  ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen: a)         Ehrenordnung,
  2. b) Geschäftsordnung für den Vorstand,
  3. c) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 21 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 22 Haftung des Vereins

Der Verein übernimmt keinerlei Haftung oder Entschädigung, insbesondere nicht für den Verlust von Sachen ( Wertsachen und Kleidungsstücke ), die auf dem Vereinsgelände, Wettkampfstätten  sowie Versammlungsräumen gestohlen oder beschädigt werden.

  1. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für diese Beschlussfassung ist die persönliche, schriftliche Einladung aller Mitglieder erforderlich. Die Einladung hat den Inhalt der geplanten Beschlussfassung zu enthalten.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  4. Die Liquidatoren sind in der Auflösungsphase verpflichtet:
  5. zur Bekanntmachung der Auflösung des Vereins,
  6. vorhandene Gläubiger zur Anmeldung von bestehenden Ansprüchen aufzufordern,
  7. zur Feststellung des Vereinsvermögens sowie Planung und Realisierung der Umwandlung unbeweglicher und beweglicher Vermögensbestandteile in Geldwerte,
  8. zur Erarbeitung eines Planes zur Verteilung des verbleibenden Vereinsvermögens an die Dieser Verteilungsplan ist in einer Mitgliederversammlung mit einfacher      Stimmenmehrheit zu bestätigen
  9. zur Durchführung und Überwachung der Verteilung nach dem bestätigten Verteilungsplan,
  10. zur Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten,
  11. zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Gläubigern.
  1. Bei Auflösung des Vereins haben die Liquidatoren alle Vermögenswerte des Vereins zu erfassen und einen Plan zur Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder zu erarbeiten. Dieser Verteilungsplan ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden               Begründet    abwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds vertreten lassen. Mitglieder, die bei der Beschlussfassung nicht anwesend oder vertreten waren, können die Beschlussfassung nicht anfechten.

§ 24 Veröffentlichung

  1. Die Satzung, die Geschäfts- und Kassenordnung können von jedermann auf der Homepage des Vereins eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Wunsch kann auch eine gedruckte Fassung übergeben werden.

 

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.02.2020 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Eberswalde, den 21.02.2020

 

_______________________________________________________________________________

Detlef Müller                            Sieghard Meseke                                  Tilo Kronfeldt